Versicherungsschutz Motorrad Diebstahl Probefahrt

Aus BMW-Bike-Forum
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Ein Motorradfahrer beabsichtigte, sein gut ein Jahr altes Fahrzeug, eine BMW R 1200 GS zu verkaufen. Dieses Motorrad hatte er Teilkasko versichert. Nach einem Inserat im Internet erschien ein Interessent auf einem älteren Yamaha-Motorrad, FJ 1100, der sich als „Josef Krause“ vorstellte. Der BMW-Besitzer überließ dem Kaufinteressenten sein Fahrzeug zu einer kurzen Probefahrt, ohne sich vorher einen Personalausweis vorlegen zu lassen. Die Fahrzeugpapiere hatte er dem Kaufinteressenten nicht mitgegeben.

Während der Probefahrt verschwand der angebliche Herr Krause mit der BMW und ließ sein altes Motorrad zurück, von dem sich später herausstellte, dass es als Bastlerfahrzeug für 600 € erworben und nicht umgemeldet worden war. Der Versuch, den angeblichen Käufer zu vermitteln, blieb daher ohne Erfolg. „Herr Krause“ war nicht existent. Die Teilkaskoversicherung verweigerte die Zahlung der Entschädigung mit der Begründung, der Motorradfahrer sei Opfer eines nicht versicherten Betruges geworden. Jedenfalls habe er grobfahrlässig gehandelt, als er das hochwertige Motorrad dem unbekannten Käufer zu einer örtlich und zeitlich nicht begrenzten Probefahrt überlassen habe.

Über die vom Motorradfahrer gegen die Teilkaskoversicherung angestrengte Klage entschied der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln am 22.07.2008, Aktenzeichen: 9 U 188/07. Das Gericht gab dem Motorradfahrer recht und begründete seine Entscheidung u. a. damit, dass hier von einer „Entwendung“ im Sinne der Versicherungsbedingungen auszugehen ist. Der Verkäufer habe, als er das Motorrad zur Probefahrt an den angeblichen Kaufinteressenten zu einer zeitlich und räumlich begrenzten Probefahrt überließ, seinen „Gewahrsam“ an der Maschine nicht aufgeben wollen, dieser sei nur gelockert gewesen. Dies ergebe sich schon allein daraus, dass der Fahrzeugschein für das BMW-Motorrad nicht mit übergeben worden sei. Der Interessent habe sich bei seiner Probefahrt nur im Gebiet der kleinen Ortschaft bewegen sollen, in der der Eigentümer wohnt. Obwohl der Eigentümer des BMW-Motorrads sich keinen amtlichen Ausweis zeigen ließ und nicht um Hinterlassung einer Sicherheit für die Zeit der Probefahrt bat, sei die Versicherung nicht wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls von ihrer Zahlungspflicht frei geworden. Zwar seien die Versäumnisse des Verkäufers als sorgfaltswidrig anzusehen, sie stellen aber keinen groben Verstoß dar, weil der Kaufinteressent sein zum Straßenverkehr zugelassenes Motorrad zurückgelassen habe.

Der Verkäufer habe danach annehmen dürfen, den Interessenten im Notfall auch über das Kennzeichen ermitteln zu können. Auch habe die hinterlassene Maschine in den Augen des Verkäufers einen gewissen Wert dargestellt.


Eingestellt von CosyOne im FlyingBrick Forum


--Dieter Siever